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Ordnungspolitik für individuelle und wirtschaftliche Freiheitsrechte

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Eine weitere wichtige Grundlage einer Marktwirtschaft sind individuelle und wirtschaftliche Freiheitsrechte im Rahmen einer Ordnungspolitk. Darunter fallen

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  • das Recht auf Eigentum (Eigentumsordnung),

  • die Gewerbefreiheit (Gewerbeordnung),

  • die Vertragsfreiheit (Vertragsordnung),

  • die Wettbewerbsfreiheit (Wettbewerbsordnung),

  • die Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl (Arbeitsmarktordnung),

  • die Konsumfreiheit und die Produktions- und Handelsfreiheit.

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Im Zuge dieser Maßnahme werden die meisten wirtschaftlichen Entscheidungsrechte auf Einzelpersonen, Haushalte, Unternehmen und freiwillige Vereinigungen oder Verbände übertragen.

Individuelle und wirtschaftliche Freiheitsrechte ermöglichen es dem einzelnen, seine persönlichen Ziele zu verfolgen, was zu einer größeren Leistungsmotivation führt und insgesamt die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft erhöht.[2]

Voraussetzung dafür ist die Verankerung der Freiheitsrechte in der Verfassung und die Schaffung einer entsprechenden Privat- und Vertragsrechtsordnung: Die Wirtschaftsteilnehmer müssen dazu berechtigt werden, nach Belieben Kauf-, Miet-, Pacht- und Dienstleistungsverträge abzuschließen, um an Märkten tätig zu werden.

Diese Verfügungsrechte müssen rechtlich gesichert sein sowie Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Bestimmungen für den Fall ihrer Verletzung eingeführt werden.

Mit Hilfe eines Vertragsrechts muß notfalls auch die Einhaltung von Verträgen erzwungen werden können. Das ist besonders wichtig bei Verträgen, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen und Schulden entstehen.

Das Prinzip der Haftung erhöht die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft, weil eine unverantwortliche wirtschaftliche Betätigung zum Ausschluß aus dem Wirtschaftsprozeß führen kann.

Zur Sicherung der Eigentums- und Verfügungsrechte müssen in der Ordnungspolitk Institutionen arbeitsfähig gemacht werden wie Grundbuchämter, Gewerberegister und Gerichte.

Auch einer ausreichenden Zahl von Richtern, Rechtsanwälten und Notaren bedarf es. Privateigentum gehört zu den Voraussetzungen der Wettbewerbsordnung.[3] Im Vergleich zum Kollektiveigentum gestattet das Privateigentum dem Einzelnen mehr Initiative.

Erst aus dem Eigentum entsteht die Motivation für den ökonomischen und verantwortlichen Umgang mit knappen Ressourcen. Die Eigentumsrechte an Grundstücken und Immobilien müssen allerdings nicht vollständig sein. Sehr langfristige Miet- und Pachtverträge können ausreichen, um die notwendige Motivation aus Eigeninteresse zu schaffen.

In welchem kriegsähnlichem Zustand sich ein “Nachtwächterstaat” befände, in dem eine Verletzung von Eigentumsrechten der Bürger keine strafrechtlichen Konsequenzen hätte, dürfte auf der Hand liegen.

 

 

[1] In Deutschland wurden im Rahmen der Ordnungspolitik die Freiheitsrechte im Grundgesetz verankert: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), Die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), Bekenntnisfreiheit für Religion und Weltanschauung, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Kultusfreiheit, d.h. freie Religionsausübung (Art. 4), Freie Meinungsäußerung und Verbreitung in Wort, Schrift und Bild (Art. 5 Abs. 1, 2 GG), Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 2 GG), Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 GG), Freie Berufswahl (Art. 12 GG) und Petitionsrecht (Art. 17 GG) als Grundrechte der Bürger.

[2] Vgl. Pilz, F. (1974), Das System der sozialen Marktwirtschaft, München, S.37.

[3] Vgl. Eucken, W. (1975), Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 5.A., Tübingen, S.271.

 

 

 

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